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WEITERBILDUNGSSTÄTTEN

Die Landesärztekammern legen fest, wer in welchen Einrichtungen und wie lange weiterbilden darf. Diese Ermächtigung zur Weiterbildung ist persönlich an den Weiterbildungsbefugten, i.d.R. die Abteilungsleiterin, den Abteilungsleiter und ihre/seine Abteilung, Klinik oder Praxis gebunden. Das heißt: Wechselt beispielsweise eine Abteilungsleiterin, geht deren Befugnis nicht automatisch an den Nachfolger über.

Nicht jede Weiterbildungsstätte mit Anästhesie bietet alle Anästhesieverfahren, die für die Facharztanerkennung gelernt und beherrscht werden müssen. Folglich haben diese lediglich eine Befugnis zur Weiterbildung für einen kürzeren Zeitraum, nicht für die vollen 60 Monate (im ambulanten Bereich können grundsätzlich bis zu 18 Monaten abgeleistet werden). Aus diesem Grund bilden zahlreiche Weiterbildungsbefugte mit anderen Krankenhäusern oder Praxen Weiterbildungsverbünde. Damit ist gewähr-leistet, dass die erforderlichen 60 Monate und/oder die nachzuweisenden Verfahren zuverlässig angeboten und erlernt werden können. Für diese so genannte Assistentenrotation gibt es an vielen Kliniken entsprechende Rotationsvereinbarungen und ggf. auch Arbeitsverträge.

Anerkannte Weiterbildungsstätten in Deutschland finden Sie auf dieser Website im Weiterbildungsregister des Berufsverbands Deutscher Anästhesisten (BDA) und der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI).